Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der FID GmbH & Co. KG, Werne
I. Allgemeines
1. Allen mit der FID GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz FID) abgeschlossenen Kaufverträgen über Hefe-Extrakte und sonstige Produkte liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Etwaige einzelvertraglich getroffene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen nur vor, wenn sie schriftlich getroffen wurden.
2. Abweichende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen der Abnehmer verpflichten FID nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich anerkannt wurden. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
3. Diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Die Rechtsunwirksamkeit eines Teiles unserer Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Abmachungen sowie jegliche Abmachungen mit Vertretern und Reisenden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von FID schriftlich bestätigt worden sind.
III. Preise und Lieferung
1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für die Bestimmung des Gewichtes der Lieferung ist das auf der Verpackung angegebene Füllgewicht zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung maßgebend.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung frei Haus. Dies setzt voraus, dass von FID nur an einer Lager- oder Produktionsstätte des Abnehmers angeliefert zu werden braucht. Werden die Voraussetzungen für eine „Frei Rampe-Lieferung" nicht erreicht, werden je nach der Erschwernis Streckenzuschlag und/oder Rollgeld berechnet.
4. Lieferzeiten und sonstige Vereinbarungen zur Anlieferung sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden; FID ist zu Teillieferungen berechtigt.
IV. Gefahrenübergang und Gewährleistung
1. Mit der Übergabe der Ware in die Verfügungsmacht des Abnehmers geht die Gefahr auf ihn über.
2. Erfolgt die Anlieferung auf Wunsch des Abnehmers durch Spedition oder Frachtführer, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an diesen, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder einer Niederlassung auf den Abnehmer über.
3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich vorzunehmen. Die Gewährleistung für begründete Mängel beschränkt sich unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche auf kostenlose Nachlieferung mängelfreier Ware unter Rückgabe der entsprechenden Menge der beanstandeten Ware. Für die Nachlieferung gelten die Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entsprechend. Irgendwelche Schadenersatzansprüche, auch wegen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, oder wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, auch Nebenpflichten, werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist.
V. Fälligkeit und Zahlung
1. Soweit kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist, sind FID-Rechnungen innerhalb 14 Kalendertagen fällig.
2. Die Zahlung hat in bar oder durch Überweisung auf eines der FID-Konten, rein netto ohne Abzug zu erfolgen. Schecks und sonstige Zahlungsvereinbarungen gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung im Sinne dieser Bedingungen. Kosten für Rücklastschriften, nicht eingelöste Schecks usw. gehen zu Lasten des Kunden.
VI. Zahlungsverzug und Aufrechnung
1. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist FID berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeitstag zu berechnen.
2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund von Gegenansprüchen des Abnehmers ist ausgeschlos-sen, soweit diese Ansprüche nicht schriftlich zugestanden oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder bei Zahlungsverzug des Abnehmers werden, ohne Rücksicht auf etwaige Zahlungsvereinbarungen und die Laufzeit hereingenommener Schecks, alle unsere noch offenen Forderungen sofort fällig. FID ist berechtigt, von noch laufenden Lieferverträgen zurückzutreten und für weitere Lieferungen oder Teillieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich FID das Eigentum an den gelieferten Waren, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden dürfen, vor.
2. Durch Verarbeitung der gelieferten Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich FID und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf FID übergeht.
3. Bei der Verarbeitung gelieferter Waren mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von FID gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
4. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an FID ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegen-stände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an die FID ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
5. Übersicherungsklausel
Soweit die Gesamtforderungen der FID durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl der FID freigegeben.
VIII. Höhere Gewalt
Betriebsstillegungen oder Betriebseinschränkungen durch Mangel an Betriebs- oder Rohstoffen, Maschinenausfall, Streiks, behördliche Verfügungen und ähnliche Fälle, welche einen Ausfall oder eine Verringerung der Produktion zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und befreien FID für die Dauer des Mangels bzw. der Störung von der Lieferung.
IX. Datenschutz
FID speichert Vertragsdaten, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung erteilter Aufträge erforderlich sind; die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für Werne zuständige Gericht. FID ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN–Kaufrechts ist ausgeschlossen.
XI. Salvatorische Klausel
Verträge mit FID bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen auszufüllen.